Statuten




Statuten

Pfauen Ziegenzuchtgenossenschaft Graubünden

Allgemeine Bestimmungen


Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Pfauen Ziegenzuchtgenossenschaft Graubünden besteht mit Sitz 

Wohnort des Zuchtbuchführers eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft ohne Eintrag 

ins Handelsregister.



Art. 2 Zweck

Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Zucht von Ziegen der Rasse Pfauen 

sowie allen im schweizerischen Herdebuch anerkannten Ziegenrassen.


Art. 3 Mitgliedschaft

 Der Beitritt steht jedem Ziegenzüchter aus dem Kanton Graubünden offen 

(Aktivmitglied). Jungzüchter (Züchter unter 18 Jahren) werden als volle Mitglieder 

aufgenommen. Es können auch Mitglieder ohne Ziegen aufgenommen werden 

(Passivmitglied).



Art. 4 Eintritt


Wer Mitglied werden will, hat sich beim Präsidenten oder dem Zuchtbuchführer zu 

melden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.





Art. 5 Austritt


Der Austritt ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich und ist schriftlich an den 

Präsidenten zu richten. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das 

Genossenschaftsvermögen.





Art. 6 Ausschluss


Wer den Statuten oder der Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt, kann durch 

die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Ausschlussgrund ist auch das 

Schulden des Jahresbeitrags nach zweimaliger Mahnung.





Art. 7 Mitteilungen


Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen mit Postversand oder per E-Mail.







Art. 8 Ziegenzuchtverbände


Die Genossenschaft schliesst sich dem Ziegenzuchtverband Graubünden an. Dieser ist 

Mitglied des Schweizerischen Ziegenzuchtverbands, der die Herdebuchführung 

durchführt.





Organisation





Art. 9 Genossenschaftsorgane
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Revisoren (Kontrollstelle)


Art. 10 Amtsdauer

Der Vorstand und die Revisoren werden für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.

Mitgliederversammlung


Art. 11 Befugnisse

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Mitgliederversammlung. Ihr stehen 

folgende Aufgaben zu:
  1. Aufstellung und Aenderung der Statuten
  2. Wahl des Präsidenten, des Zuchtbuchführers, des übrigen Vorstandes, der Revisoren sowie allfälligen weiteren Funktionären
  3. Genehmigung der Jahresrechnung und der Bilanz
  4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  5. Abschluss von Verträgen
  6. Festsetzung von Beiträgen und Entschädigungen
  7. Auflösung der Genossenschaft


Art. 12 Zeitpunkt, Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie muss mindestens 7 

Tage vor dem Versammlungstag mit den zu behandelnden Traktanden einberufen 

werden. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn der 

Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.




Art. 13 Stimmrecht


Jedes Mitglied hat eine Stimme. Pro Betrieb ist eine Person stimmberechtigt. 

Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.





Art. 14


Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der 

Aktuar führt ein Protokoll. Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen 

durchgeführt. Ein Mitglied kann die geheime Wahl beantragen.



 

Vorstand





Art. 15


Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, nämlich aus: Präsident, 

Zuchtbuchführer, Kassier, Aktuar, Beisitzer.


Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten und des 

Zuchbuchführers.





Art. 16 Aufgaben des Vorstandes
  1. Vorbereitung, Einladung und Leitung der Mitgliederversammlung
  2. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Besorgung der laufenden Geschäfte
  4. Vorbereitung von Verträgen zu Handen der Mitgliederversammlung
  5. Hilfe bei der Punktierung der Ziegen, Organisation Beständeschau

Revisoren


Art. 17


Die Mitgliederversammlung wählt 1 – 2 Revisoren. Ihre Aufgabe ist, die abgelegte 

Rechnung des Kassiers zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht 

zu erstatten.





Art. 18 Finanzen


Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich 

an der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jungzüchter bezahlen nur die Hälfte des 

Beitrags.





Art. 19 Haftung


Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschftsvermögen. 

Die private Haftung von Mitgliedern ist ausgeschlossen.





Art. 20 Auflösung


Die Auflösung der Genossenschaft kann nur von zwei Dritteln der abgegebenen 

Stimmen beschlossen werden. Das Vermögen geht an die nachfolgende Organisation. 

Falls dies nicht möglich ist an den Ziegenzuchtverband Graubünden.





Die Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 7. Februar 2018 in Chur 

angenommen, und treten ab sofort in Kraft.





Der Präsident                                                                    Die Zuchtbuchführerin




Andreas Kaufmann                                                                Erica Hartmann